Hallo und zwar ist bei mir folgende Situation.
Meine Freundin hat einen Sohn mit in die Beziehung gebracht. Wir werden dieses Jahr heiraten. Das Kind hat den Namen der Mutter und nicht des leiblichen Vaters. Sie waren auch nicht verheiratet. Beide haben das Sorgerecht es besteht aber schon über ein Jahr kein Kontakt mehr zum leiblichen Vater da er sich nie mehr gemeldet hat.
Meine Frage bzw. unsere Frage ist jetzt, wenn meine Freundin meinen Namen annimmt, hat dann das Kind auch automatisch meinen Namen oder muss man das irgendwie beantragen oder so?
Vielleicht kann mir wer weiterhelfen bzw. einen Tipp geben wo ich mich da erkundigen kann?
Vielen Dank im Voraus.
Lg
Andi
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Answers & Comments
Standesamt
Leider haben hier einige absolut nicht Recht mit dem, was sie sagen, bzw. schreiben.
Das Kind kann sehr wohl den Nachnamen ändern, wenn der leibliche Vater dem zustimmt,
ebenso muss das Kind zustimmen, wenn es über 5 Jahre alt ist.
Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung zu kann das Kind statt ausschließlich des neuen Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, welcher sich aus dem bisherigen Familiennamen und dem neuen Familiennamen zusammensetzt.
Stimmt der andere Elternteil der Namensänderung des Kindes nicht zu, kann das Familiengericht die Einwilligung des Vaters ersetzen. Dies setzt jedoch wiederum voraus, dass die Namensänderung zu Wohle des Kindes erforderlich ist, also wiederum ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt.
Allein der Umstand, dass der eine Elternteil nun einen neuen Ehepartner hat und mit diesem einen gemeinsamen Familiennamen führt, begründet einen solchen wichtigen Grund nicht. Grund hierfür ist, dass auch die Namensbindung zum anderen Elternteil aus sehr wichtig angesehen wird und grundsätzlich beibehalten werden soll.
Für eine Namensänderung des Kindes ist auch hier erforderlich, dass bei der Nichtvornahme der Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Dies wird nur in sehr seltenen Ausnahmefällen angenommen. Entsprechend kommt es außerordentlich selten vor, dass ein Gericht die Einwilligung des Vaters zur Namensänderung ersetzt.
Nein.
nun,dann gäbe es da noch eine möglichkeit
-warum nimmst du nicht den namen deiner frau an ? ist doch heut zu tage kein thema mehr.
wir zb.haben jeder unseren eigenen namen behalten.
Nein, automatisch geht gar nichts und wenn ich mich nicht irre, kann das Kind Deiner Freundin Deinen Namen auch nicht auf Antrag annehmen, sondern nur durch Adoption. Dieser muss der leibliche Vater jedoch zustimmen; auch dann, wenn er von seinem Sorgerecht keinen Gebrauch macht [aber er hat es nunmal!] und schon eine Weile kein Kontakt besteht.
Genaueres erfaehrst Du, wie hier schon erwaehnt wurde, auf dem Standesamt.
Bestimmt gibt es da einen besonderen Wunsch deinerseits.
Auch ich hatte ein uneheliches Kind mit in meine erste Ehe gebracht. Dieses Kind wollte danach heißen, wie wir. Ich hatte das alleinige Sorgerecht. Nach der Eheschließung, mussten mein Ex-Mann und ich dann zum Standesamt. Ich meine mich zu erinnern, dass die Namensänderung, 25 Euro gekostet hatte. Kann aber von Region zu Region unterschiedlich sein, mit dem Preis. Bei unserem Fall, wurde der Kindsvater zwar informiert und gefragt. Aber es kam nie eine Antwort. So erhielt mein uneheliches Kind den Familiennamen.
Nein, das Kind behält den Mädchennamen seiner Mutter. Du hast aber die Möglichkeit, das Kind zu adoptieren. Dazu braucht ihr die Zustimmung des leiblichen Vaters.
Oder du nimmst den Namen deiner Frau an. Dann gibt es keine Probleme.
Auch Sally hat nicht Recht. Nur germaniamagna hat die Sachlage richtig erkannt.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.
Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde nachzuweisen. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, so bedarf die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens seiner Einwilligung; im Falle der gemeinsamen Sorge ist die Einwilligung auch dann erforderlich, wenn das Kind nicht den Namen des anderen Elternteils führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung dieses Elternteils ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Diese Erklärung wird von den Beteiligten vor einem Standesbeamten in öffentlich-beglaubigter Form abgegeben.
Die Namenserteilung ist nur für minderjährige, unverheiratete Kinder möglich. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es zur Namenserteilung einwilligen, d.h. es muss ebenfalls persönlich bei der Beurkundung der Erklärung anwesend sein und sich ausweisen. Für jüngere Kinder kann sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben.
Rechtsgrundlage ist § 1618 de Bürgerlichen Gesetzbuches. Zuständige Behörde ist das Standesamt.
" Einbenennung " ist das Stichwort . Das ermöglicht es , daß das Kind der Freundin nach der Hochzeit auch den gemeinsamen Ehenamen bekommt .
Und eine Adoption des Kindes ist dazu auch nicht erforderlich .
Googeln kannste ja selbst .