Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.
In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:
Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert
Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe § 1a EStG)
Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:
Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.
Schlussendlich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).
Die gesetzlichen Grundlagen hat schon Jürgen genannt. In Fällen , wo das Finanzamt aber voraussichtlich Steuern erstattet, ist es den meisten Finanzämter egal. Da sparen sie dann Arbeit und Geld. Es gibt aber auch Fälle, wo man Steuern nachzahlen muss. Dann bekommt man natürlich eine Aufforderung zum Abgeben einer Steuererklärung.
"2016 gilt: Liegt Ihr Einkommen über 8.652 Euro pro Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben – sonst droht ein Zwangsgeld und ein Verspätungszuschlag."
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Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.
In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:
Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert
Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe § 1a EStG)
Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:
Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag.
Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.
Schlussendlich muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).
Quelle: Die angegebenen §§ EStG und AO
müssen mußt du nicht. aber sollen sollst du schon. weil meistens gibt es ja Geld zurück. und warum dem Staat was schenken. die verplempern es ja nur.
nein,müssen musst du nicht.
wer es nicht tut,schenkt dem staat geld -trifft meistens zu.
nein
Die gesetzlichen Grundlagen hat schon Jürgen genannt. In Fällen , wo das Finanzamt aber voraussichtlich Steuern erstattet, ist es den meisten Finanzämter egal. Da sparen sie dann Arbeit und Geld. Es gibt aber auch Fälle, wo man Steuern nachzahlen muss. Dann bekommt man natürlich eine Aufforderung zum Abgeben einer Steuererklärung.
ja
Ja, vorausgesetzt ...
"2016 gilt: Liegt Ihr Einkommen über 8.652 Euro pro Jahr, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben – sonst droht ein Zwangsgeld und ein Verspätungszuschlag."
https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-abc/wer-m...
Die kannst Du ausgefüllt und unterschrieben
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