Jedoch ist es zulässig, sofern das "Halten auf Wunsch" ausdrücklich angeboten und vom Arbeitgeber zugelassen wird, dann ist es Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages geworden.
Das Aussteigenlassen ist dann zulässig, wenn ein Ausstieg außerhalb einer regulären Haltestelle gefahrlos möglich ist. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Busfahrer. Er allein muss also entscheiden, was „gefahrlos" ist.
"Ansonsten gilt: § 42 Personenbeförderungsgesetz macht deutlich, dass ein Ein- und Ausstieg der Fahrgäste an den dazu bestimmten Haltestellen vorgeschrieben ist. Auch §14 Abs.3 1 BO-Kraft schreibt vor, dass Fahrgäste nur an Haltestellen zu- und aussteigen dürfen."
Ohne die besondere Ausnahme-Bestimmung des „Halten auf Wunsch" und ohne besondere Zulassung durch den Arbeitgeber, ist dieses an sich kundenfreundliche Aussteigenlassen also nicht erlaubt und eine Haftung des Fahrers dann auch im Schadensfall möglich.
An der Haltestelle schon. Aber zwischen den Haltestellen auf gar keinen Fall. Wenn der Fahrgast zwischendrin aussteigt und es fährt ihn ein Auto an, dann muss sich der Busfahrer wegen grober Fahrlässigkeit verantworten.
Also muss der Fahrgast bis zur nächsten Haltestelle warten.
Es sei denn, er hätte gesundheitliche Probleme wie plötzliche Übelkeit. Dann vielleicht schon, bevor er den Bus und eventuell die anderen Fahrgäste vollmacht.
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Nein, rechtlich ist er dazu nicht verpflichtet.
Jedoch ist es zulässig, sofern das "Halten auf Wunsch" ausdrücklich angeboten und vom Arbeitgeber zugelassen wird, dann ist es Vertragsinhalt des Beförderungsvertrages geworden.
Das Aussteigenlassen ist dann zulässig, wenn ein Ausstieg außerhalb einer regulären Haltestelle gefahrlos möglich ist. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Busfahrer. Er allein muss also entscheiden, was „gefahrlos" ist.
"Ansonsten gilt: § 42 Personenbeförderungsgesetz macht deutlich, dass ein Ein- und Ausstieg der Fahrgäste an den dazu bestimmten Haltestellen vorgeschrieben ist. Auch §14 Abs.3 1 BO-Kraft schreibt vor, dass Fahrgäste nur an Haltestellen zu- und aussteigen dürfen."
Ohne die besondere Ausnahme-Bestimmung des „Halten auf Wunsch" und ohne besondere Zulassung durch den Arbeitgeber, ist dieses an sich kundenfreundliche Aussteigenlassen also nicht erlaubt und eine Haftung des Fahrers dann auch im Schadensfall möglich.
Nein ist er nicht, denn er gilt nicht als Taxi sondern hält nur dort wo auch Haltestellen sind, alles andere gefährdet den Verkehr.
Das Risiko kann der Busfahrer nicht eingehen.
nein
Der Busfahrer ist verpflichtet n u r an seinen offiziellen Haltestellen Fahrgäste rauszulassen !
Ausnahmeregelungen,die ab gewissen Uhrzeiten gelten, gibt es bei einigen Verkehrsgesellschaften.
Rein rechtlich darf er das nicht. Nur im Notfall, muss er dafür sorgen, wenn ein Fahrgast z.B. bewußtlos wird.
An der Haltestelle schon. Aber zwischen den Haltestellen auf gar keinen Fall. Wenn der Fahrgast zwischendrin aussteigt und es fährt ihn ein Auto an, dann muss sich der Busfahrer wegen grober Fahrlässigkeit verantworten.
Also muss der Fahrgast bis zur nächsten Haltestelle warten.
Wozu gibt es die nächste Bushaltestelle?
Es sei denn, er hätte gesundheitliche Probleme wie plötzliche Übelkeit. Dann vielleicht schon, bevor er den Bus und eventuell die anderen Fahrgäste vollmacht.
Malika