Vollgender Sachverhalt:
Ich fahre auf einer Bundesstraße mit dem Auto, nun kommen folgende Schilder:
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h, 100 Meter weiter
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, dann kommt eine Einfahrt zu einem Gewerbegebiet, 100 Meter weiter das Orteingangsschild (klar ab hier 50 km/h).
Welche Geschwindigkeitbegrenzung gild zwischen der Einfahrt zu dem Gewerbegebiet und dem Orteingangsschild?
Ist die Geschwingigkeitsbegrenzung auf 50 km/h vielleicht aufgehoben und sind wieder dei üblichen 80 km/h erlaubt?
Hebt sich überhaupt durch Einfahrten oder Kreuzungen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf, oder müssen diese evtl. neu ausgeschildert sein?
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Dort gelten 50km/h. Ein Streckenverbot gilt solange, bis es durch ein Schild aufgehoben wird oder du die Strecke verlässt, also durch Abbiegen. Gerade in Bezug auf Verkehrsregeln haben wir in Deutschland ein extrem weit verbreitetes gefährliches Halbwissen. Viele Leute meinen tatsächlich, dass eine Einfahrt Streckenverbote aufheben würde - das ist aber schlichtweg falsch und kann teuer werden.
Was auch viele nicht wissen - wird ein Streckenverbot zusammen mit einem Gefahrenzeichen angekündigt (z.B. Bahnübergang mit Tempo 50) - so gilt dieses Streckenverbot nur bis zum Ende der Gefahrenstelle - aber auch dabei ist es völlig unerheblich, ob dort irgendwo eine Kreuzung ist.
Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird in diesem Fall nach der Einmündung nicht aufgehoben, es sei denn du kommst aus diesem Gewerbegebiet und dort ist keine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt. siehe dazu auch ein Urteil des OLG Hamm (2. Link).
Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird nur dann aufgehoben, wenn ein entsprechendes Schild da steht oder wenn das 50 km/h Schild direkt mit einem Hinweis auf den Gewerbehof versehen ist. Im letzteren Fall würde man dann zwischen Gewerbehof und Ortseingangsschild 100 km/h fahren dürfen. 100 km/h ist die normalerweise zulässige Geschwindigkeit für StraÃen auÃerhalb geschlossener Ortschaften.
Solange kein weiteres Schild die 50km/h Begrenzung aufhebt, gilt bis zur Ortseinfahrt 50Km/h
da gilt 50. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt so lange bis sie aufgehoben wird.
Nach Einmündungen kann man allenfalls argumentieren, aus der Einmündung gekommen zu sein so dass man die Beschränkung nicht kennen konnte. Eine solche Argumentation wird von den Gerichten aber nur geglaubt, wenn man ortsunkundig ist, eine plausible Geschichte hat wieso man daher kam und auch sonst aus den Umständen (Bebauung etc.) nicht erkennbar ist, dass eine Beschränkung besteht.
Edit: jetzt habe ich schon extra eine Quelle mit entsprechenden Urteilen verlinkt. Aber von den DR-Gebern macht sich wohl niemand die Mühe, diese zu lesen.
Die Kreuzung hebt die Geschwindigkeitsbegrenzung auf. Es sind dann wieder die üblichen 100 km/h (nicht 80) erlaubt. Aber es ist nicht wirklich sinnvoll wieder so schnell zu fahren, da du gleich wieder bremsen müsstest.
Unklare Situation, denn der, der aus dem Gewerbegebiet kommt, weiss ja nichts von der Beschränkung.