Es gibt eine Ausnahme. Sie können vollständig enterbt werden, wenn: ....Nur wer dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern „nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht“, muss damit rechnen, nach dem Tod dieser Verwandten leer auszugehen.
Unsittliches, unmoralisches Verhalten gegenüber dem Erblasser zählt hingegen nicht mehr. Was ich persönlich bedauere.
Weil Kinder sich auch nicht 100%ig von ihren Eltern lossagen können. - Sie haben das Erbe - ob sie wollen/ oder nicht zu tragen. Das finanzielle ist in der Realität (wenn man mal etwas tiefgründiger überlegt) so nebensächlich.
Und auch Kinder können ihre Eltern nicht vollständig enterben.
Du fragst nach Gründen. Es gibt nur den: unser immer noch nicht neu gefasstes BGB. Reaktionär von Beginn an ist es im Zuge der versuchten Anpassung an real bestehende Rechtsbedingungen ein löchriges Flickwerk geworden. Aber es gilt eben immer noch.
Ich kenne einen Fall, da hat die Mutter ihrem Kind das Leben zur Hölle gemacht, und dieses Kind muß heute Monat für Monat für die Heimunterbringung des entsetzlichen Elternteils aufkommen. Klingt für mich nicht besonders gerecht ...
Der Gesetzgeber wollte damit sicher stellen , dass Eltern ihre " Lieblingskinder " nicht einseitig bevorzugen können .. bzw umgekehrt die Kinder, die nicht " so gut mit den Eltern konnten " , nicht einseitig vollkommen benachteiligt werden können .
Vielleicht steht so manchen eine gute Entschädigung wegen mangelhafter Erziehung durch den Erblasser zu, oder der Alte ist ein bornierter Ochse der vielleicht besser entmündigt werden sollte, keine Sorge, in dieser Richtung fällt mir noch mehr ein... .)
grund hin oder her,vom gesetz her nicht möglich.der pflichtteil bleibt ,
außer
:Nur wer dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern „nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht“, muss damit rechnen, nach dem Tod dieser Verwandten leer auszugehen.
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Es gibt eine Ausnahme. Sie können vollständig enterbt werden, wenn: ....Nur wer dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern „nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht“, muss damit rechnen, nach dem Tod dieser Verwandten leer auszugehen.
Unsittliches, unmoralisches Verhalten gegenüber dem Erblasser zählt hingegen nicht mehr. Was ich persönlich bedauere.
Es lässt sich nicht in jedem Fall ermitteln, ob tatsächlich kindseitig Undank vorliegt.
Weil Kinder sich auch nicht 100%ig von ihren Eltern lossagen können. - Sie haben das Erbe - ob sie wollen/ oder nicht zu tragen. Das finanzielle ist in der Realität (wenn man mal etwas tiefgründiger überlegt) so nebensächlich.
Und auch Kinder können ihre Eltern nicht vollständig enterben.
Man kann auch enterben, aber undankbar reicht als Grund nicht aus, da muss der Nachwuchs schon min hochgradig kriminell sein.
Es gibt allerdings auch kein Gesetz das einen zwingt überhaupt etwas zum vererben übrig zu lassen bevor man in die Kiste steigt ;)
Du fragst nach Gründen. Es gibt nur den: unser immer noch nicht neu gefasstes BGB. Reaktionär von Beginn an ist es im Zuge der versuchten Anpassung an real bestehende Rechtsbedingungen ein löchriges Flickwerk geworden. Aber es gilt eben immer noch.
Ich kenne einen Fall, da hat die Mutter ihrem Kind das Leben zur Hölle gemacht, und dieses Kind muß heute Monat für Monat für die Heimunterbringung des entsetzlichen Elternteils aufkommen. Klingt für mich nicht besonders gerecht ...
Du hast die Möglichkeit Deine Eigentumswohnung, oder Haus auf Leib-recht-
Basis mit Deinem lebenslänglichen Wohnrecht
zu verkaufen. Dann hast Du eine zusätzliche Rente. Darüber lasse Dich bei einem Notar beraten, der den Vertrag aufsetzt.
Nichts ist im Leben selbstverständlich, auch nicht erben.
Der Gesetzgeber wollte damit sicher stellen , dass Eltern ihre " Lieblingskinder " nicht einseitig bevorzugen können .. bzw umgekehrt die Kinder, die nicht " so gut mit den Eltern konnten " , nicht einseitig vollkommen benachteiligt werden können .
Außer den gesetzlichen?
Vielleicht steht so manchen eine gute Entschädigung wegen mangelhafter Erziehung durch den Erblasser zu, oder der Alte ist ein bornierter Ochse der vielleicht besser entmündigt werden sollte, keine Sorge, in dieser Richtung fällt mir noch mehr ein... .)
grund hin oder her,vom gesetz her nicht möglich.der pflichtteil bleibt ,
außer
:Nur wer dem Erblasser, dessen Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern „nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht“, muss damit rechnen, nach dem Tod dieser Verwandten leer auszugehen.