Familie kauft Immobilie und überträgt diese bei Kauf auf das eheliche Kind !
Ist das möglich ?
Wie verhält sich die Übertragung im Erbfall wenn beide Ehepartner sterben und es noch ein uneheliches Kind gibt ?
Hat das uneheliche Kind einen Anspruch auf die Immobilie ?
Danke für Eure Antworten
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Answers & Comments
Ja, dies wäre eine Schenkung, auch vorweggenommene Erbfolge.
Kann der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch Schenkungen reduzieren?
In der Regel nein: Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung gemäß § 2325 BGB im Rahmen eines so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten kleinere oder größere Teile seines Vermögens verschenkt, dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht nicht nur demjenigen zu, der durch Verfügung von Todes wegen enterbt ist; vielmehr sind gemäß § 2326 BGB auch die gesetzlichen Erben pflichtteilsergänzungsberechtigt.
Wer verhindern möchte, dass eine Schenkung nach seinem Tod zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt, ist gut beraten, nichts zu schenken, sondern ein Rechtsgeschäft mit Leistung und Gegenleistung abzuschließen.
Quelle: Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker
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Wenn wir ein Haus kaufen und unsere Kinder sind noch nicht erwachsen dann kaufe ich es für uns, auch wenn wir nicht drin wohnen, vermieten wir es die ersten Jahre, ist der erste in Lohn und er möchte es haben überschreiben wir es auf seinen Namen- was er damit dann macht intreziert uns nicht
Kaufe wir ein Haus in dem wir wohnen wollen- dann werde ich es nicht auf seinen Namen kaufen - könnte sein wir verstehen uns irgendwann nicht mehr mit unserem Kind und dann hat er das Recht uns aus dem Haus zukündigen - es ist ja sein Haus
nun ich bin kein Jurist, doch mir würde eine andere Lösung einfallen.
Du gründest mit den entsprechenden Personen eine "GmbH".
Interessanter wäre eine ausländiche Rechtsform.
Diese "GmbH" deren GF du bist, erwirbt die Imobilie und führt sie in das Anlagevermögen.
Wegen Geschäftsunterbleibung bringst du die GmbH zum ruhen und öffnest diese nur für die Nullerklärung zum Finanzamt. Danach wieder zum ruhen.
Im Falle eines Todes oder sonstiger Entscheidung wird die "GmbH" geöffnet und über eine Gesellschaftsversammlung ein neuer GF bestellt.(Hier das Kind). Die "GmbH" wird danach wieder zum ruhen gestellt. Es wechselt kein Vermögen nur ein anderer Gf übernimmt die Geschäftsinteressen inkl. des Anlagevermögens (Haus). Notarkosten, Steuerberaterkosten und fertig.
Abgesehen davon das eine Schenkung an das eheliche Kind das Eigentum dieses Kindes ist und das uneheliche Kind keine Ansprüche hat, sollte so ein Schritt schon überlegt werden.
Nicht nur die Gefahr des eigenen Rauswurfes besteht, sondern auch die Gefahr, das Du keine Ahnung hast, wie das Verantwortungsgefühl dieses Kind diesem Haus gegenüber besitzt.
Ja, das ist möglich.
Es sollte gut überlegt werden.
Wenn z.B. das Kind heiratet, aber kurz danach stirbt, erbt vielleicht die ungeliebte Schwiegertochter (oder der Schwiegersohn) das Haus und die will gar nicht mehr mit euch (ihren Schwiegereltern) zu tun haben.und ihr dürft das Grundstück nicht mehr betreten.
Aus Kostengründen empfehle ich , daß die Eltern dem Kind das Geld für den Kauf der Immobilie schenken mit der Auflage, davon die bereits ausgesuchte Immobilie zu erwerben . Das erspart die Notargebühren für den 2. Übertragungsvorgang , und einen entsprechenden Mustervertrag hat jeder Notar in seiner Mustersammlung .
Um den Vorgang bestandssicher zu machen , empfehle ich weiterhin die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind, da der Abschluss der Verträge auch für das Kind nicht nur rechtliche Vorteile mit sich bringt und die Eltern das Kind insoweit nicht uneingeschränkt vertreten können: § 181 BGB, Verbot des Selbstkontrahierens...
Ad 2: Nein, das Halbgeschwisterkind hat keinen Anspruch auf die Immobilie, weil die beiden Todesfälle der Eltern nicht dazu führen , daß das beschenkte Kind etwas von seiner Rechtsstellung als Beschenktes verliert.
Nachtrag :
Für das Erbrecht spielt es heutzutage keine Rolle mehr, ob dieses andere Kind aus einelr ersten Ehe eines der Partner stammt oder ob es " nichtehelich " ist . Fakt ist, dass die Rechtsstellung des beschenkten Kindes durch die beiden Erbfälle der Eltern nicht tangiert wird: Kein " Anspruch" auf die Immobilie .
Ergänzung: Ein möglicher Pflichtteilsergänzungsanspruch hängt ua auch davon ab, welches Elternteil die Schenkung finanziert hat, und ob das " nichteheliche " Kind das dieses Elternteils war oder dessen, der zum Erwerb wenig oder nichts beigetragen hat . Da kommt`s dann auf die Details an .
geht
Wenn die sich dann kein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen kann es passieren dass das Kind sie rauswirft sobald es 18 ist, denn die Immobilie gehört ihm ja, und da können die Eltern dann noch so viel klagen wie sie wollen, diesen Fehler haben sie beim Kauf getätigt.
Es gibt keinen Erbfall von Seiten der Eltern, denn sie haben nichts zu vererben, das Kind hat schon alles und ein uneheliches Kind geht in dem Fall leer aus, denn es kann nichts erben, da nichts da ist.
Wenn das Kind im Grundbuch eingetragen wird, es also eine Schenkung ist, ist das möglich.
Die Eltern sind solange Nutznießer, bis das Kind volljährig ist,
Dann kann das Kind selbst entscheiden.
Besser ist es, wenn sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht eintragen lassen, sonst kann das Kind sie bei Volljährigkeit aus dem Haus schmeißen.
Wenn das Haus dem ehelichen Kind gehört, gehört es nicht zur Erbmasse.
So etwas sollte allerdings mit einem Rechtsanwalt besprochen werden.