Hallo zusammen, heute bekam ich schon wieder einen Brief vom Finanzamt. Es geht um meine nicht abgegebene Steuererklärung für 2007. Ich denke das ich sie nicht abgeben muss. Bin sozialversicherungspflichtig angestellt und wohne fast neben meinem Arbeitsplatz. habe eigentlich nichts abzusetzen. Will daher die Kosten für einen Berater sparen. Im Brief steht etwas vom Schätzung und Zwangsgeld, aber es steht auch da ich solle mitteilen wenn ich meine keine abgeben zu müssen. Was heißt das, muss ich oder nicht ?
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Da das Finanzamt dich aufgefordert hat, musst du !
Das Finanzamt vermutet, dass bei dir noch was zu holen ist.
Wenn du verheiratet bist, beide Ehepartner eigenes Einkommen hatten und die falschen Daten auf der Steuerkarte standen, könnte es sogar recht haben.
Füll also brav alle Formulare aus, die dir zugeschickt wurden. Veriss nicht die Sonderausgaben und im Kapitaleinkünften die 3 Euro 60 Zinsen von deinem Sparbuch !
Wenn du etwas nicht verstehst, gehe persönlich auf Finanzamt und gib die Formulare ab. Alle Belege mitnehmen ! Der Finanzbeamte wird sich das wahrscheinlich direkt ansehen und wenn er Fehler vermutet, dich bitten, das zu korrigieren.
Gib sie lieber freiwillig ab. Draufzahlen wirst du auf keinen Fall. Siehe auch hier:
"Es gibt zwei Formen der Veranlagung zur Einkommenssteuer, nämlich:
* Pflichtveranlagung
* Antragsveranlagung
Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro liegt. Diese Grenze gilt außer für Singles auch für dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende sowie Geschiedene. Auch Kinder unterliegen der Abgabepflicht, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehepaaren erhöht sich die Grenze, bis zu der keine Abgabepflicht besteht, auf 15.329 Euro. Sie gilt für Paare, die eine Zusammenveranlagung wählen.
Sofern Abgabepflicht besteht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai des Folgejahres vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September gewährt, eine intensive Begründung ist fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein eingeschaltet, verlängert sich die Frist allgemein auf Silvester. Erst danach kommen Verlängerungsanträge bis Ende Februar des übernächsten Jahres in Betracht, die jedoch stichhaltige Gründe enthalten müssen.
Arbeitnehmer hingegen haben über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet. Grundsätzlich verlangt das Finanzamt von ihnen nur bei erwarteter Nachzahlung eine Erklärung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Arbeitnehmer Nebeneinkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro bezogen haben. Nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen beispielsweise Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zu den Lohnersatzleistungen zählen etwa Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld. Eine Veranlagung erfolgt ferner, wenn alle Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen, beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und die Lohnsteuerkombination III/V gewählt haben.
Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, kann es vorteilhaft sein, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben. Die gilt besonders dann, wenn eine Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt worden ist. Aber auch bei einer ganzjährigen Tätigkeit ist die Abgabe einer Steuererklärung sinnvoll, wenn die Werbungskosten oder Sonderausgaben über die jeweiligen Pauschbeträge hinausgehen oder ein Arbeitnehmer geheiratet hat.
Hinweis: Für die freiwillige Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern räumte das Gesetz bislang nur eine zweijährige Frist ein, für die Erklärung 2004 endete diese am 31. Dezember 2006. Dieser Termin wird grundsätzlich nicht verlängert. In dieser Einschränkung sieht der Bundesfinanzhof in zwei aktuellen Beschlüssen einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz. Dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wurden daher zwei Verfahren zu der Frage vorgelegt, ob diese Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen zulässig ist (BVerfG, Aktenzeichen: 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06).
Diese strikte zweijährige Ausschlussfrist wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 komplett gestrichen. Das gilt für die Abgabe der Steuererklärung der Jahre 2005 und später. Somit haben Angestellte mit der Abgabe jetzt genauso lange Zeit wie die übrigen Steuerzahler auch. Nur wenn ein Jahr bereits verjährt ist, darf das Finanzamt anschließend die Veranlagung verweigern. Die Erklärung für 2005 darf damit bis Silvester 2012 eingereicht werden. "
Oh ja, du muß, ob du willst oder nicht.
Wenn du kein hohes Vermögen hast und sonst nichts abzusetzen hast, genügt die vereinfachte Steuererklärung.
Das sind gerade mal 15 Minuten Arbeit.
das heisst,das du trotzdem geschätzt wirst und zahlen darfst!
denn so,oder so wird es das fa überprüfen!
Leider wirst Du sie abgeben müssen.
Aber wenn Du nichts anzugeben hast, dauert der Spaß bestenfalls ein paar Minuten und inzwischen kannst Du das auch online erledigen, brauchst also nicht mal Porto investieren.
Unter http://www.elster.de/ kannst Du die entsprechende Software runterladen und damit weiter arbeiten.
Das geht wirklich leicht.
ja du mußt den antrag abgeben
das finanzamt hat sowieso schon eine deinen verdienst vom arbeitgeber übermittelt bekommen
auch wenn du nichts abzusetzen hast der freibetrag wird dir aber angerechnet
du mußt ja garnicht persönlich hingehen du hast die möglichkeit mit der post zuschicken oder selbst in den briefkasten des finanzamtes zu werfen
oder mit elster .de im internet
Teile einfach mit, dass du keine abgeben möchtest. Das steht in dem Schreiben so drin. Du musst keine machen. Da wird dann auch nichts geschätzt und Zwangsgeld gibt es dann auch nicht. Du bekommst nur nichts für 2007 wieder. Geschätzt wird doch nur, wenn du trotzdem was wieder haben willst.
Mache selbst schon seit einigen Jahren keine mehr und habe damit keine Probleme.